weiterführende informationen

 

Rechtlicher Hinweis: Normanwendung ist Rechtsanwendung!

Normen sind integraler Bestandteil des Europarechts und damit auch maßgeblich für alle nationalen Rechtsordnungen in der Europäischen Union: 

  • 5. Erwägungsgrund der Normenverordnung 1025/2012: „Europäische Normen haben für den Binnenmarkt eine ganz wesentliche Bedeutung, beispielsweise aufgrund der Verwendung harmonisierter Normen, verbunden mit der Vermutung der Konformität von Produkten, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung festgelegt sind.“ Darauf beruht das Konformitätsbewertungsverfahren und die daraus folgenden Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme. Die Anforderungen gelten für alle Produkte!

  • Speziell harmonisierte Normen wie die DIN EN ISO 9001:2015 gelten als „…Instrument zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften und der Politik der Union…“. Die Anwendbarkeit im Rahmen der Harmonisierungsrechtssetzung bestimmt der Europäische Gesetzgeber und steht nicht zur Disposition des Anwenders!

  • In Deutschland gilt seit 1990 das Produkthaftungsgesetz (ProdHafG), in dem u.a. in § 1 die Haftung für fehlerhafte Produkte verankert ist. Dort ist in Absatz (4) die Beweislastumkehr für strittige Fälle beschrieben, in denen der Hersteller die Beweislast zu tragen hat.

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Wenn also im Nachhinein etwas passiert, muss der Hersteller unter Umständen den Beweis führen, dass er vorher nichts verkehrt gemacht hat!!! Das kann er aber nur, wenn er über ein eingeführtes, Norm-konformes Qualitätsmanagementsystem eine Dokumentation aufgebaut hat, in der er den schriftlichen Nachweis führen kann, wie er zu den entsprechenden Entscheidungen bezüglich des Produktes gekommen ist!

Ich berate und unterstütze Sie sehr gerne bei der Einführung bzw. Weiterentwicklung einer Norm-konformen Dokumentation gemäß der jeweils aktuellen DIN EN ISO 9001!

Fördergelder für die ISO 9001 Zertifizierung

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Finanzielle Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die eine externe Beratung anstreben:

Es können aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen zu den Ausgaben für eine Beratung gewährt werden. Hierzu gehört auch die QM-Beratung zur Einführung oder Anpassung eines Qualitätsmanagementsystemes im Unternehmen (BAnz. 99 S. 2404, Punkt 2.2.3).

Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Je nach Standort sind Fördergelder bis zu 1500 Euro möglich!

Informationen, Publikationen, Anträge und Formulare zum Thema Mittelstandsförderung:

BAFA – Unternehmensberatung

Wichtig:  erst wenn die Bewilligung der Förderung vorliegt darf mit der Beratung gestartet werden. Danach ist keine Förderung mehr möglich.

Ich unterstütze Sie sehr gerne bei der Abklärung der Förderberechtigung und der Antragstellung!